Kleinkläranlagen
Die Abwasserbeseitigungspflicht gilt auch für Bereiche, in denen das Abwasser nicht der städtischen Kanalisation zugeführt werden kann.
In diesen Außenbereichen werden die Abwässer unmittelbar auf den Grundstücken:
- in vollbiologischen Kleinkläranlagen behandelt und in den Untergrund verrieselt,
- in wasserdichten abflusslosen Gruben aufgefangen und abgefahren.
Die Entleerung erfolgt auf Anweisung der Wartungsfirma.
Der Betrieb einer Kleinkläranlage bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises.
Hinweis zu den hier aufgeführten Öffnungszeiten:
Die Abteilung Steuern/Grundbesitzabgaben ist am Mittwochnachmittag geschlossen.
Kontakte:
Aufgabenbereich: Stadtentwässerung