Beihilfen - Einmalige

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuch XII haben Personen, soweit sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu nicht in der Lage sind und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) haben, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, folgende einmalige Beihilfen beantragen:

  • Erstausstattung für Wohnung (Mobiliar) einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen