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Sozialhilfe / Hilfe zum Lebensunterhalt

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Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminde­rung /

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

Mit den sogenannten Hartz IV-Reformen wurde die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe für grundsätz­lich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörigen im Zweiten Buch des Sozialgesetz­buches (SGB II) zusammengefasst. Im Allgemeinen werden diese Leistungen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld genannt und werden durch das   Jobcenter des Märkischen Kreises Externer Link - Neues Fenster gewährt.

Vom bisherigen Sozialamt werden seit dem 01.01.2005 nur noch folgende Leistungen gewährt:

- Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung
Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18, Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – dauerhaft und voll erwerbsgemindert und ihren Lebensunterhalt nicht selber sicherstellen können.

Folgende Personen haben keinen Anspruch Grundsicherung:
- das Einkommen der Eltern oder der Kinder übersteigt jährlich einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro
- die Bedürftigkeit wurde in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige­führt
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhal­ten.

Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Eine Leistungsgewährung ohne Antrag ist so­mit nicht möglich. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist die Bedürftigkeit erneut zu prüfen.

- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht mit Personen in einer Bedarfgemeinschaft wohnen, welche bereits Arbeitslosengeld II be­ziehen oder
Personen im Altern zwischen 18 und 65 Jahren, welche nicht auf Dauer erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht selber sicherstellen können.

Sowohl bei der Grundsicherung als auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist eigenes Einkommen und Vermögen sowie das des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners bei der Hilfeberechnung anzurechnen.

Vor Antragstellung sollten Sie auf jedem Fall mit dem Sozialamt Kontakt aufnehmen, da bereits bei diesem Gespräch grundsätzlich festgestellt werden kann, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Falls das Sozialamt nicht zuständig sein sollte, können Sie direkt an die zuständige Stelle verwiesen werden.



Pfeil rechts orange Hauptamt
Stadt Neuenrade
Alte Burg 1
58809 Neuenrade

post@neuenrade.de
www.neuenrade.de

Pfeil rechts orange Hauptamt
 
leer

Kontakte:

Herr Esentürk, Adnan (Sachbearbeiter)
Aufgabenbereich: Aussiedler / Asylbewerber / Vertriebenenangelegenheiten
02392/693-51
02392/693-48
E-Mail senden
Rathaus
Zimmer: 3 (Sozialamt)

Seitenfuss

Stadt Neuenrade

Alte Burg 1
58809 Neuenrade
Deutschland
Telefon:
02392 / 693 - 0
Fax:
02392 / 693 - 48
E-Mail:
post@neuenrade.de

Öffnungszeiten

Termine im Rathaus sind nur nach Vereinbarung möglich.

Bürgerinfocenter
Montag 8:00 - 12:15 Uhr - 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:15 Uhr - 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 12:15 Uhr - 13:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 12:15 Uhr - 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag  8:00 - 12:00 Uhr

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