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Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss)

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Vielen Haushalten fällt es schwer, die Wohnkosten für eine Wohnung wegen des geringen Einkommens zu tragen. Für diese Haushalte wird Wohngeld als Zuschuss gewährt. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht auf Wohngeld ein Rechtsanspruch.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich Empfänger von Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von Anzahl der Familienmitglieder im Haushalt, der Höhe des Familieneinkommens und der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung (Höchstbeträge für Mieten).

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.


Aufstellung von in Betracht kommenden Unterlagen zum Antrag auf Wohngeld:
  • Verdienstbescheinigung (Bescheinigung nach Vordruck)
  • Ausbildungsvergütung
  • (Bescheinigung nach Vordruck)
  • Abfindungen des Arbeitgebers
  • (Nachweis über Höhe der Leistungen)
  • Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe/Unterhaltsgeld/Eingliederungsgeld/hilfe und sonstige Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  • (Bescheid des Arbeitsamtes)
  • Bescheid über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG)
  • Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe
  • Empfänger von Unterhaltszahlungen
  • (Unterhaltsurteil oder –vereinbarung und Kontoauszug)
  • Bescheid über Unterhaltsvorschuss
  • Rentenbescheid(e)
  • (aktuelle Rentenanpassungsmitteilungen)
  • Unterhaltshilfe nach dem LAG
  • (Bescheid)
  • Nachweis über Zinseinnahmen
  • (Sparbuch oder Bescheinigung der Bank)
  • Werks- oder Betriebsrente
  • (Nachweis über Höhe)
  • Empfänger von Krankengeld/Mutterschaftsgeld
  • (Nachweis über die Höhe der Leistungen brutto)
  • Empfänger von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge
  • (Nachweis über die Höhe der Leistungen)
  • Bei freiwilliger Krankenversicherung
  • Nachweis über die Höhe der monatlichen Beträge
  • Schulbescheinigung
  • (wenn Kinder über 16 Jahre alt)
  • Schwerbehinderte
  • (Schwerbehindertenausweis - bei einem Grad der Behinderung von weniger als 80 ist auch ein Nachweis über häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich
  • Bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
  • Nachweis über die Höhe der Unterhaltszahlungen/Unterhaltsurteil/Kontoauszug
  • Werbungskosten
  • (Nachweis/Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes)
  • Mietbescheinigung
  • (Vordruck) - bei einem Wiederholungsantrag ist eine Mietquittung (Kontoauszug) ausreichend

Bei Selbständigen

  • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres und Gewinn- und Verlustrechnung und Verlustrechnung/letzte Einkommensteuererklärung/Vorauszahlungsbescheid

Die für den Antrag auf Wohngeld erforderlichen Unterlagen sind von Ihrem speziellen Einzelfall abhängig.


Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem
Wohngeldproberechner ( LINK )  (rechte Spalte) ausrechnen lassen.
Darüber hinaus stehen Ihnen ( LINK )
ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene
Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.



Pfeil rechts orange Hauptamt
Stadt Neuenrade
Alte Burg 1
58809 Neuenrade

post@neuenrade.de
www.neuenrade.de

Pfeil rechts orange Hauptamt
 
leer

Kontakte:

Herr Maurer, Kurt (Sachbearbeiter)

Aufgabenbereich: Versicherungsstelle / Jugendarbeit (Jugendzentrum/Jugendnetzwerk) / Datenschutzbeauftragter

02392/693-50
02392/693-48
E-Mail senden
Rathaus
Zimmer: 7 (Sozialamt)

Seitenfuss

Stadt Neuenrade

Alte Burg 1
58809 Neuenrade
Deutschland
Telefon:
02392 / 693 - 0
Fax:
02392 / 693 - 48
E-Mail:
post@neuenrade.de

Öffnungszeiten

Termine im Rathaus sind nur nach Vereinbarung möglich.

Bürgerinfocenter
Montag 8:00 - 12:15 Uhr - 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 12:15 Uhr - 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 12:15 Uhr - 13:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 12:15 Uhr - 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag  8:00 - 12:00 Uhr

Öffnungszeiten der einzelnen Ämter

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