Spielgeräte (Geeignetheitsbestätigung über die Räumlichkeiten für die Aufstellung)

Wer in einer Spielhalle oder einer Gaststätte Spielgeräte aufstellen möchte, darf dies nach den Vorschriften der Gewerbeordnung nur, wenn er

a) im Besitz einer Erlaubnis gem. § 33 Abs. 1 Gewerbeordnung

und

b) im Besitz einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes gem. § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

ist.


Vorzulegen sind:

  • Aufstellerlaubnis gem. § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung
  • Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellorte von Geräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 c Abs. 3 GewO


Rechtsgrundlagen:

  • § 33 c Abs. 1 und 3 Gewerbeordnung


Stadt Neuenrade
Alte Burg 1
58809 Neuenrade


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